Überschreitung der Regeln für Wahlkampfkosten um ein paar Millionen? - Who cares?
Wer kennt sie nicht, die charakterlosen Angeber, die
bewusst und demonstrativ mit ihrem Protzschlitten auf dem Gehsteig parken und Behindertenparkplätze
blockieren – und allen, die es (nicht) hören oder sehen wollen zu verstehen
geben, sie könnten es sich ja leisten und würden wegen der paar Netsch Strafe
nicht Entferntesten daran denken, sich an die Regeln zu halten.
Neuerdings wird bei diesen Gelegenheiten Augenzeugen zu
Folge auch ein Bein des Maßanzugs gelüpft, damit man ja einen
blutdrucktreibenden Blick auf die vergoldete und brilliantenbesetzte Fussfessel
werfen kann.
Was dem Megaproleten sein Rolls-Royce (jede Ähnlichkeit
mit temporär Fussfesselbefesseltentfesselten wäre rein zufällig usw. usf.),
sind den politischen Parteien, hier nach Medienberichten der vorigen Woche namentlich
der SPÖ, der ÖVP, der FPÖ und dem Team Stronach, die Regeln mit den Obergrenzen
für Wahlkampfkosten und die lächerlichen Sanktionen im Falle der Nichtbeachtung.
Da uns Bürgerinnen und Bürgern aber ex lege die Kenntnis
und das Verstehen aller Gesetze zugemutet wird – warum sollten wir da nicht auch
eine kleine Ergänzung für das Transparanzgesetz (das heißt wohl deshalb so,
weil die Steuerzahler bezüglich dessen Einhaltung ganz transparent durch die Finger
schauen dürfen) schreiben?
Ich stelle meinen Entwurf dem p.t. Gesetzgeber gerne zur
Verfügung – ganz ohne Gegenleistung, Was-war-meine-Leistung-Honorarnoten und
Lieblingsschwiegersohnsteuervermeidungskonstruktionen:
Nun denn:
Für-Uneingeschränkte-Controlling-und-Kostenwahrheit-Yummie-Obrigeitssatte-Untertanen-Gesetz
§ 1 (1): Die
wahlwerbenden Parteien haben innerhalb von vier Wochen nach der entsprechenden
Wahl eine Zusammenfassung der von ihnen im Rahmen des Wahlkampfs getätigten Ausgaben
als Download im PDF-Format sowie eine Auflistung aller einzelnen Ausgaben samt
Scans der entsprechenden Belege als Download auf der Homepage zur Verfügung zu
stellen. Der entsprechende Link muss in normaler Schriftgröße als erste
auswählbare Option eindeutig erkennbar sein und mindestens sechs Monate zur
Verfügung stehen.
(2) Nach Vorliegen eines Berichtes des Rechnungshofes
über die Ausgaben aus Abs. 1 ist mit diesem Bericht wie in Abs. 1 dargelegt
sinngemäß zu verfahren.
(3) Im Falle der nicht fristgerechten Erfüllung der oben
genannten Verpflichtungen sind pro Tag der Überschreitung Beugestrafen über den
Finanzreferenten sowie jedes Mitglied des Parteivorstandes zu verhängen. Diese
betragen für den ersten Tag EUR 10.000,-- und steigen pro Kalendertag um 50 % auf Basis des Betrages des Vortages.
Ab einer Überschreitung von 14 Tagen ist zwingend Beugehaft zu verhängen.
§ 2 (1) Überschreitungen der erlaubten Kostenobergrenzen
um mehr als 1 Prozent sind zwingend wie folgt zu ahnden, wobei Geldstrafen mit
einer Zahlungsfrist von 10 Tagen bei sonstiger Exekution zu versehen sind.
(2) Geldstrafen ohne Obergrenzen:
a) wahlwerbende Partei 100 % der Überschreitung
b) SpitzenkandidatIn der wahlwerbenden Partei: 50 % der
Überschreitung
c) Mitglieder der jeweiligen Bundes/Landes/Bezirksparteileitung
der wahlwerbenden Partei: 50 % der Überschreitung
d) Finanzreferent/Finanzreferentin der wahlwerbenden
Partei: 25 % der Überschreitung.
§ 3 (1) Umgehungshandlungen bezüglich der Obergrenzen
sind sinngemäß zu ahnden. Dazu zählen insbesondere aber nicht ausschließlich:
a) Werbekampagnen die von Klubs der wahlwerbenden
Parteien auf Nationalrats- oder Landtagsebene in Auftrag gegeben wurden.
b) Werbeleistungen von Unternehmen oder Institutionen mit
einem Eigentumsanteil der öffentlichen Hand von mehr als 5 %.
c) Inserate und ähnliche Publikationen, die von
MinisterInnen der wahlwerbenden Partei ab dem Beschluss zur jeweiligen Wahl in
Auftrag gegeben wurden und den Namen und/oder ein Bild der MinisterIn und/oder
einen Hinweis auf eine konkrete politische Partei beinhalten.
(2) Die Sanktionen gemäß § 2 Abs. 2 lit. c sind in
solchen Fällen sinngemäß auf die gesetzlichen Vertreter der jeweiligen
Institution auszuweiten. Dazu zählen beispielsweise Klubobmänner und
Klubobfrauen sowie Vorstände von Kapitalgesellschaften oder der/die jeweilige
MinisterIn.
§ 4 (1) (Verfassungsbestimmung) Überschreitungen von mehr
als 3 % unter Einberechnung von Umgehungshandlungen iSv § 3 sind innerhalb von
zwei Monaten vom Rechnungshof an den Verfassungsgerichtshof zu melden. Dieser
hat in solchen Fällen unverzüglich auf den sofortigen Amtsverlust des
Kandidaten/der Kandidatin der jeweiligen wahlwerbenden Partei sowie
dessen/deren Ausschluss von sämtlichen öffentlichen Ämter für einen Zeitraum
von fünf Jahren zu erkennen.
(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 sind auf Kosten der
wahlwerbenden Partei auf der Titelseite sämtlicher landesweit verfügbaren
Zeitungen mit einer Mindestreichweite von 10000 Personen, der Hompage der
wahlwerbenden Partei sowie in allen landesweit empfangbaren Radio- und
Fernsehkanälen zur Prime Time zu veröffentlichen.
Hallo, das Thema Controlling interessiert mich sehr, deswegen finde ich den Artikel mit diesen Gesetzten sehr spannend. Kürzlich habe ich erst eine professionelle Controlling Ausbildung gemacht, das Thema macht echt Spaß :D Lg
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