Mittwoch, 16. Oktober 2013

Weggeworfene Lebensmittel und (zu einfache?) Lösung

User @adlerhorst68 hat auf Twitter ein Bild gepostet, das gerade ob der Schlichtheit besonders aufrüttelnd ist:


Warum ist es nicht möglich, in eines der Gesetze unserer von der Dicke des Klopapiers bis zur Größe von Äpfeln regulierten Welt, ein paar simple Paragraphen einzubauen, ungefähr folgenden Inhalts:

§ 1 (1). Das Entsorgen noch genussfähiger Lebensmittel in größeren als haushaltsüblichen Mengen über Wege der Abfallwirtschaft ist verboten, soferne sich im Umkreis von 5 km anerkannte gemeinnützige Organisationen befinden, die solche Lebensmittel unentgeltlich an Bedürftige abgeben.

(2) Beim Zutreffen von Abs. 1 sind die Lebensmittel der Organisation mindestens zwei mal pro Woche zuzustellen bzw.im Falle von Kleinunternehmen bis zu einem jährlichen Umsatz von unter EUR 100.000,-- zur Abholung zu ortsüblichen Zeiten anzubieten.

(3) Die Grenze nach Abs. 1 erhöht sich auf 25 km so ferne die Organisationen anbieten, die Lebensmittel abzuholen oder abholen zu lassen.

(4) Im Falle mehrerer möglicher Empfänger bzw. Bewerber obliegt dem Gewerbetreibenden die freie Auswahl.

§ 2. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat jährlich per Erlass eine Liste der gemäß § 1 Abs. 1 berechtigten gemeinnützigen Organisationen zu veröffentlichen.

§ 3 (1). Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen sind mit dem zehn- bis im Wiederholungsfall hundertfachen Verkaufswert der Lebensmittel zu ahnden. Bei gewerbsmäßigen Verstößen sind Haftstrafen bis zu 3 Monaten auszusprechen.

(2) Eingenommene Strafgelder sind nach Rechtskraft an die gemäß § 1 Abs. 1 berechtigten Organisationen zu gleichen Teilen auszuschütten.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen