Dienstag, 5. November 2013

Fekter-Studie Teil 3: Wenn die Mitzi net will, nutzt des gar nix, oder:

Das Auskunftspflichtgesetz als lex imperfecta

(Ok, ich hätte Haupt- und Zwischentitel auch tauschen können, aber, Hand auf's Herz, hätten Sie dann wirklich weiter gelesen?)

Wie in meinem Blog schon berichtet, habe ich einen Versuch gestartet, über den Weg des Auskunftspflichtgesetzes ein wenig mehr über die ominöse Studie ("Studie"?) des Finanzministeriums zu erfahren, die von Frau Noch-Ministerin Dr. Fekter vor der Wahl großartig als leider aus Datenschutzgründen nicht herzeigbarer unwiderlegbarer Beweis für die Schädlichkeit von Pfui-Gack-Vermögensteuern präsentiert wurde.

Die erste Antwort seitens eines Vertreters des Ministeriums war höflich, kann aber nur als höchstbehördliches "Schleich Dich!" interpretiert werden. So wurde keine der Fragen inhaltlich beantwortet. Auch die mir von Rechts wegen zustehende bescheidmäßige Erledigung blieb ein frommer Wunsch.

Meine nochmalige Bitte, meinem Auskunftsbegehren zu entsprechen blieb - erraten! - unbeantwortet. Und seit voriger Woche habe ich auch eine Ahnung,wieso: 

Voll Vertrauen auf die im Gesetz genannte Achtwochen-Frist und mit den Worten unserer sehr guten HAK-Professorin für Bürgerliches Recht und Volkswirtschaftslehre  (Geflügeltes Wort von Frau Dr. Dietlinde M: "Ich bin eine Juristin, und zwar eine sehr gute!") über Säumnis einer Behörde, Sechsmonatsfristen und Devolutionsanträge im Ohr stellte ich mir die Frage:

Wenn die oberste Behörde kein Ohrwascherl rührt - wohin soll ich mich wenden?

In Verfahrensrechten nicht  firm, bat ich meine Rechtsanwältin um Auskunft - mit dem Hintergedanken: "Wenn es nicht gerade ein Faymann-Jubelinserat im "heute" kostet, ist mir das die Sache wert!"

Die Antwort meiner Anwältin war desillusionierend und kurz zusammen gefasst wie folgt:

Bleibt eine Behörde  beim Antworten nach Auskunftspflichtgesetz (Warum fällt mir jetzt nur "Maschendrahtzaun" von Stefan Raab ein?) säumig, kann man sich an die Oberbehörde wenden, bleibt die oberste Behörde untätig, kann man hüpfen, springen, sich betrinken, fluchen - eine Antwort oder auch nur einen Bescheid (gegen den man dann wieder Rechtsmittel ergreifen könnte) erzwingen kann man nicht.

Schlaue Bürger könnten jetzt sagen: "Moment, da gibt es doch zum Beispiel einen Verwaltungsgerichtshof. Antwort von Radio Eriwan: Im Prinzip ja - aber der hatte schon viele ähnliche Fälle zur Entscheidung vorliegen und unterstützt in seiner Judikatur nur die Behörden dabei, dem seriös anfragenden Bürger den - sorry für den medizinischen Ausdruck - digitus medius zur gefälligen Interpretation zu zeigen:

Der VwGH weist zu Recht darauf hin, dass er nicht inhaltlich entscheiden kann, ob ein Ansinnen inhaltlich gerechtfertigt ist - daher: unzuständig. Und der Beschwerdeführer kann auch keinen Bescheid vorweisen, der zu beinspruchen wäre - daher: unzuständig. Zur wissenschaftlichen Erörterung dieser Spezifika des Umgangs in Österreich mit Bürgern siehe dieses Standardwerk

Die Materialien des Nationalrats (genauer: Regierungsvorlage) zu diesem Gesetz geben bezüglich Erzwingen einer eindeutigen Entscheidung ebenfalls nichts her:

Viel genauer kann, wer will, das unter folgenden Links nachlesen:
Daher, liebe Damen und Herren Abgeordnete: Ist das wirklich so gewünscht oder gibt es da nicht vielleicht doch einen Handlungs- und Verbesserungsbedarf? Denn wenn die Wahlmöglichkeit für Bürger nur darin besteht, auf gnädige Beamte zu hoffen und/oder so lange lästig zu sein, bis man eine Auskunft bekommt, sollte man das Gesetz wohl eher wahrheitsgemäß Auskunftsschaumamaldannsehnmaschongesetz taufen.

Bis dahin bleibt einem als Trost das Mitsingen mit dem unvergessenen Hans Moser




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