Montag, 3. November 2014

Über die Transparenzgesetz-Falschpark-Proleten

Überschreitung der Regeln für Wahlkampfkosten um ein paar Millionen? - Who cares?


Wer kennt sie nicht, die charakterlosen Angeber, die bewusst und demonstrativ mit ihrem Protzschlitten auf dem Gehsteig parken und Behindertenparkplätze blockieren – und allen, die es (nicht) hören oder sehen wollen zu verstehen geben, sie könnten es sich ja leisten und würden wegen der paar Netsch Strafe nicht Entferntesten daran denken, sich an die Regeln zu halten.

Neuerdings wird bei diesen Gelegenheiten Augenzeugen zu Folge auch ein Bein des Maßanzugs gelüpft, damit man ja einen blutdrucktreibenden Blick auf die vergoldete und brilliantenbesetzte Fussfessel werfen kann.

Was dem Megaproleten sein Rolls-Royce (jede Ähnlichkeit mit temporär Fussfesselbefesseltentfesselten wäre rein zufällig usw. usf.), sind den politischen Parteien, hier nach Medienberichten der vorigen Woche namentlich der SPÖ, der ÖVP, der FPÖ und dem Team Stronach, die Regeln mit den Obergrenzen für Wahlkampfkosten und die lächerlichen Sanktionen im Falle der Nichtbeachtung.

Da uns Bürgerinnen und Bürgern aber ex lege die Kenntnis und das Verstehen aller Gesetze zugemutet wird – warum sollten wir da nicht auch eine kleine Ergänzung für das Transparanzgesetz (das heißt wohl deshalb so, weil die Steuerzahler bezüglich dessen Einhaltung ganz transparent durch die Finger schauen dürfen) schreiben?

Ich stelle meinen Entwurf dem p.t. Gesetzgeber gerne zur Verfügung – ganz ohne Gegenleistung, Was-war-meine-Leistung-Honorarnoten und Lieblingsschwiegersohnsteuervermeidungskonstruktionen:

Nun denn:

Für-Uneingeschränkte-Controlling-und-Kostenwahrheit-Yummie-Obrigeitssatte-Untertanen-Gesetz


§ 1 (1):  Die wahlwerbenden Parteien haben innerhalb von vier Wochen nach der entsprechenden Wahl eine Zusammenfassung der von ihnen im Rahmen des Wahlkampfs getätigten Ausgaben als Download im PDF-Format sowie eine Auflistung aller einzelnen Ausgaben samt Scans der entsprechenden Belege als Download auf der Homepage zur Verfügung zu stellen. Der entsprechende Link muss in normaler Schriftgröße als erste auswählbare Option eindeutig erkennbar sein und mindestens sechs Monate zur Verfügung stehen.

(2) Nach Vorliegen eines Berichtes des Rechnungshofes über die Ausgaben aus Abs. 1 ist mit diesem Bericht wie in Abs. 1 dargelegt sinngemäß zu verfahren.

(3) Im Falle der nicht fristgerechten Erfüllung der oben genannten Verpflichtungen sind pro Tag der Überschreitung Beugestrafen über den Finanzreferenten sowie jedes Mitglied des Parteivorstandes zu verhängen. Diese betragen für den ersten Tag EUR 10.000,-- und steigen pro Kalendertag um 50 % auf Basis des Betrages des Vortages. Ab einer Überschreitung von 14 Tagen ist zwingend Beugehaft zu verhängen.

§ 2 (1) Überschreitungen der erlaubten Kostenobergrenzen um mehr als 1 Prozent sind zwingend wie folgt zu ahnden, wobei Geldstrafen mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen bei sonstiger Exekution zu versehen sind.
(2) Geldstrafen ohne Obergrenzen:
a) wahlwerbende Partei 100 % der Überschreitung
b) SpitzenkandidatIn der wahlwerbenden Partei: 50 % der Überschreitung
c) Mitglieder der jeweiligen Bundes/Landes/Bezirksparteileitung der wahlwerbenden Partei: 50 % der Überschreitung
d) Finanzreferent/Finanzreferentin der wahlwerbenden Partei: 25 % der Überschreitung.

§ 3 (1) Umgehungshandlungen bezüglich der Obergrenzen sind sinngemäß zu ahnden. Dazu zählen insbesondere aber nicht ausschließlich:
a) Werbekampagnen die von Klubs der wahlwerbenden Parteien auf Nationalrats- oder Landtagsebene in Auftrag gegeben wurden.
b) Werbeleistungen von Unternehmen oder Institutionen mit einem Eigentumsanteil der öffentlichen Hand von mehr als 5 %.
c) Inserate und ähnliche Publikationen, die von MinisterInnen der wahlwerbenden Partei ab dem Beschluss zur jeweiligen Wahl in Auftrag gegeben wurden und den Namen und/oder ein Bild der MinisterIn und/oder einen Hinweis auf eine konkrete politische Partei beinhalten.

(2) Die Sanktionen gemäß § 2 Abs. 2 lit. c sind in solchen Fällen sinngemäß auf die gesetzlichen Vertreter der jeweiligen Institution auszuweiten. Dazu zählen beispielsweise Klubobmänner und Klubobfrauen sowie Vorstände von Kapitalgesellschaften oder der/die jeweilige MinisterIn.

§ 4 (1) (Verfassungsbestimmung) Überschreitungen von mehr als 3 % unter Einberechnung von Umgehungshandlungen iSv § 3 sind innerhalb von zwei Monaten vom Rechnungshof an den Verfassungsgerichtshof zu melden. Dieser hat in solchen Fällen unverzüglich auf den sofortigen Amtsverlust des Kandidaten/der Kandidatin der jeweiligen wahlwerbenden Partei sowie dessen/deren Ausschluss von sämtlichen öffentlichen Ämter für einen Zeitraum von fünf Jahren zu erkennen.


(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 sind auf Kosten der wahlwerbenden Partei auf der Titelseite sämtlicher landesweit verfügbaren Zeitungen mit einer Mindestreichweite von 10000 Personen, der Hompage der wahlwerbenden Partei sowie in allen landesweit empfangbaren Radio- und Fernsehkanälen zur Prime Time zu veröffentlichen.

1 Kommentar:

  1. Hallo, das Thema Controlling interessiert mich sehr, deswegen finde ich den Artikel mit diesen Gesetzten sehr spannend. Kürzlich habe ich erst eine professionelle Controlling Ausbildung gemacht, das Thema macht echt Spaß :D Lg

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